Am 2. Juli 2020 wurde durch den deutschen Bundestag ein zweites Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes (TabakerzG) beschlossen, die Zustimmung durch den Bundesrat erfolgte am 18. September. Teil des Gesetzentwurfs ist ein weitreichendes Werbeverbot für Tabakerzeugnisse, auch wenn diese kein Nikotin enthalten. Was bedeutet der Beschluss für die E-Zigaretten-Branche, welche Fristen gelten, welche Produkte und Kanäle sind betroffen? Die wichtigsten Fragen zum kommenden Werbeverbot rund um die E-Zigarette beantworten wir in diesem Beitrag!
Was bedeutet der Gesetzentwurf für Außenwerbung?
Welche Beschränkungen im Internet bringt das Werbeverbot für E-Zigaretten mit sich?
Was gilt für die Regulierung nikotinfreier E-Zigaretten-Liquids?
Was bedeuten die Änderungen in Bezug auf Beipackzettel?
Was gilt künftig für Gebindegrößen bei E-Zigaretten-Liquids?
Ist das Werbeverbot für E-Zigaretten-Produkte-bereits rechtsgültig?
Was bedeutet der Gesetzentwurf für Außenwerbung?
Auch wenn sich Dampfer, Händler und Hersteller eine vom TabakerzG unabhängige Regulierung der E-Zigarette gewünscht hätten – zwei Aspekte erleichtern die Umstellung. Erstens: Es gelten Übergangsfristen. Außenwerbung für klassische Tabakzigaretten ist bis Anfang Januar 2022 erlaubt, bis 2023 darf auf Plakaten, Litfaßsäulen, Mega-Lights etc. für Tabakerhitzer und Heat Not Burn Produkte geworben werden. Für E-Zigaretten und Liquids sind diese Formen der Außenwerbung noch bis zum 01.01.2024 möglich, danach sind sie nicht mehr gesetzeskonform. Das gilt auch für Liquids ohne Nikotin. Aber: Werbemaßnahmen am Point of Sale sind weiterhin möglich. Nicht unter das neue Werbeverbot fallen Außenflächen und Schaufenster des E-Zigaretten-Fachhandels, Kundenstopper dürfen weiterhin aufgestellt werden und auch Maßnahmen in den Innenräumen, am Tresen etc. sind nach wie vor erlaubt!
Welche Beschränkungen im Internet bringt das Werbeverbot für E-Zigaretten mit sich?
Online-Werbung für nikotinhaltige Produkte ist bereits Stand jetzt, vor dem neuen Gesetzesentwurf, nicht zulässig. Neu ist ab dem 01. Januar 2021, dass auch für nikotinfreie Liquids wie Longfills, Shake And Vapes, Basen und Aromen im Internet nicht mehr geworben werden darf. Redaktionelle Inhalte (wie z.B. Testberichte, Unboxings etc.) von Privatpersonen bleiben legal, solange diese keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgen. Das Posten von Angeboten in z.B. sozialen Netzwerken ist somit ab 2021 nicht mehr erlaubt. Das gilt auch für Influencern, bei denen häufig auch verkaufsfördernde Links gesetzt werden.
Was ändert sich wann?
Was gilt für die Regulierung nikotinfreier E-Zigaretten-Liquids?
Mit Wirkung des 01.01.2021 fallen alle – auch nikotinfreien – Flüssigkeiten, die zur Verwendung in elektrischen Zigaretten vorgesehen sind, in den Anwendungsbereich des Tabakerzeugnisgesetzes (TabakerzG) und der Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV). Damit werden künftig alle Produkte, die zum Verdampfen in E-Zigaretten bestimmt sind durch diese Verordnungen reguliert. Im Klartext: Für Aromen, Longfills, Shortfills bzw. Shake and Vapes und Basen gilt im Wesentlichen, was bislang schon für nikotinhaltige Liquids und Shots galt.
Was heißt das für neue Produkte?
EU-Registrierung inklusive Emissionstest ist vor Markteinführung vorgeschrieben
es gilt die 6-monatige Stillhaltefrist zwischen Registrierung und Markteinführung
Was gilt für bereits auf dem Markt befindliche Produkte
ab dem 01.01.2021 werden sechs Monate für die Registrierung inklusive Emissionstest gewährt
zusätzlich dürfen Produkte, die vor dem 01.01.2021 auf dem Markt waren, bis zum 31.03.2021 abverkauft werden
Was bedeuten die Änderungen in Bezug auf Beipackzettel?
War ein Beipackzettel bislang verpflichtend nur für nikotinhaltige Produkte vorgeschrieben, müssen künftig auch alle nikotinfreien Produkte, die ab dem 01.01.2021 hergestellt werden, mit einer Gebrauchsinformation ausgeliefert werden. In Bezug auf Inhalt und Gestaltung der Gebrauchsinformation gilt – wie schon bislang für die nikotinhaltigen Produkte – der § 26 “Beipackzettel“ der Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV).
Was gilt künftig für Gebindegrößen bei E-Zigaretten-Liquids?
Am Schluss noch eine gute Nachricht: Unverändert bleiben die Vorgaben der Volumen für nikotinhaltige und nikotinfreie Liquids sowie Basen. Für gebrauchsfertige nikotinhaltige Liquids und Nikotinshots gilt damit weiter die Begrenzung auf 10 Milliliter, Aromen, Shortfills und Longfills dürfen dagegen weiter in größeren Gebinden wie 60, 100 oder 120 Milliliter angeboten werden. Auch gegen einen Verkauf von Basen in 1 Liter Flaschen spricht das neue Werbeverbot nicht!
Ist das Werbeverbot für E-Zigaretten-Produkte bereits rechtsgültig?
Am 02. Juli diesen Jahres wurde das zweite Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes durch den Deutschen Bundestag beschlossen. Am 18.September erfolgte zusätzlich die Zustimmung des Bundesrates. Damit ist das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen und alle Akteure müssen mit dem neuen Werbeverbot zu planen!